Verfassungsbeschwerde Eilantrag

In dem einstweiligen Anordnungsverfahren gem. 32 BVerfGG des Herrn XxXxXx (Facharzt für Allgemeinmedizin), Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Franziska Meyer-Hesselbarth, Krummer Acker 8, 27386 Hemsbünde wegen einrichtungsbezogener Impfpflicht gem. 20a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu regeln, dass die Anwendung des 20a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 bis 5 Infektionsschutzgesetzes in der Fassung, die er durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) erhalten hat, vorläufig ausgesetzt wird, weil diese Regelungen den Antragsteller in seinen Grundrechten gem. Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG verletzen; dies bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache, jedoch längstens für die Dauer von 6 Monaten. Es wird zugleich beantragt, auszusprechen, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

Zur Begründung siehe PDF

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