Gedanken zur Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber und/ oder Gesundheitsamt zum eigenen Impfstatus/ Immunität.

  1. Ärztliche Schweigepflicht §203 StGB

  2. Auskunftspflicht Impfstatus gegenüber Arbeitgeber §36 IfSG –

a. Gilt für Einrichtungen entspr. Satz 1 – nicht KH oder Arztpraxen – aber in Satz 3 Hinweis: wenn epidemische Lage von nationaler Tragweite (nicht mehr vorhanden) oder bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, …
Der Beweis, dass der Impfnachweis zur Verhinderung der Verbreitung – es wird explizit nicht von dem Schutz vor schweren Erkrankungen gesprochen – der Corona Erkrankung dient, kann weder vom AG noch vom RKI erbracht werden.
Keine Auskunft bis 19.03.2022 über Impfstatus, danach entfällt diese Auskunftspflicht

3. Für KH und Arztpraxen u.ä. gilt § 23 und 23a IfSG

§23a - Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist,

 §23 Absatz 3 - (3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:

  1. Krankenhäuser,

  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

  4. Dialyseeinrichtungen,

  5. Tageskliniken,

  6. Entbindungseinrichtungen,

  7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

  11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und

  12. Rettungsdienste.

Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.

Auch hier geht es bewusst wieder um die Verhütung und Weiterverbreitung von nosokomialen Infektionen und nicht um die „angeblich schweren“ Fälle bei „Ungeimpften. Es wird bewusst auf den Stand der medizinischen Wissenschaft verwiesen, so dass dieser sich aktuell stark ändert und damit die Bestimmungen variabel sind.

In der Videokonferenz mit dem Ministerpräsidenten von Sachsen am 04.01.2022 wurde sowohl von Prof. Preiser (Südafrika) und Prof. Löffler (Uni Leipzig) ausgeführt, dass durch die Impfung die Verhütung und Weiterverbreitung der Corona-Infektion nicht beeinflusst werden kann, lediglich die Schwere der Fälle könnte geringer sein, wobei es noch keine ausreichenden Daten über den Zusammenhang von Schwere und Impfstatus gibt.

Somit gehört die Impfung und damit der Impfstatus nicht zu den erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Verbreitung der Corona – Infektion und die rechtlichen Grundlagen für die Auskunft über persönliche medizinische Daten (Impfstatus) entfallen.

Eine Auskunft über den Impfstatus sollte nicht erfolgen, da keine rechtliche Grundlage besteht.

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